Nachweis der Staatsbürgerschaft
§ 2.
(1) Ein erforderlicher Nachweis der Staatsbürgerschaft erfolgt durch Vorlage eines der folgenden Dokumente des Passwerbers:
- 1. Staatsbürgerschaftsnachweis (§44 Staatsbürgerschaftsgesetz1985 – StbG, BGBl. Nr.311/1985, zuletzt geändert durch BGBl.I Nr.37/2006),
- 2. Bescheid über die Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß §23 StbG,
- 3. staatsbürgerschaftliche Bestätigung gemäß §43 StbG,
- 4. Reisepass, ausgenommen Reisepässe gemäß §4a Passgesetz1992,
- 5. Personalausweis gemäß §19 Passgesetz1992 oder
- 6. durch Einsicht in das Standarddokumentenregister gemäß §17 Abs.2 EGovernment-Gesetz – E-GovG, BGBl.I Nr.10/2004.
(2) Hatte der Passwerber in den letzten fünf Jahren seinen Hauptwohnsitz, in Ermangelung eines solchen, seinen dauernden Aufenthalt im Ausland, so hat die mit dem Passantrag befasste inländische Behörde eine Nachfrage an die zuständige Vertretungsbehörde zu richten, um festzustellen, ob ein Verlusttatbestand nach § 26 StbG, insbesondere nach Z 1, besteht.
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