§ 2 PartG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2012

Ist nur auf jene politischen Parteien anwendbar, die seit dem 1. Jänner 2000 ihre Satzung hinterlegt haben oder seit dem 1. Jänner 2000 zu Wahlen zu einem allgemeinem Vertretungskörper oder zum Europäischen Parlament angetreten sind (vgl. § 16 Abs. 4).

Begriffsbestimmungen

§ 2.

Im Sinne der folgenden Paragraphen bezeichnet:

  1. 1. „politische Partei“: jede Partei im Sinne des § 1,
  2. 2. „wahlwerbende Partei“: eine Wählergruppe, die sich unter Führung einer unterscheidenden Parteibezeichnung und Aufstellung einer Parteiliste an der Wahlwerbung zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder dem Europäischen Parlament beteiligt,
  3. 3. „nahestehende Organisation“: eine von der politischen Partei (einschließlich ihrer Gliederungen im Sinne des § 5 Abs. 1) getrennte Organisation mit eigener Rechtspersönlichkeit, die diese politische Partei unterstützt oder an der Willensbildung dieser politischen Partei insbesondere durch Entsendungen in Organe mitwirkt oder an deren Willensbildung diese politische Partei insbesondere durch Entsendungen in Organe mitwirkt, sofern diese Art der Zusammenarbeit zwischen der politischen Partei und der Organisation entweder in deren Rechtsgrundlagen oder in den Satzungen der Partei festgelegt ist. Parlamentarische Klubs im Sinne des § 1 des Klubfinanzierungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 156, und Rechtsträger im Sinne des § 1 Abs. 2 des Publizistikförderungsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 369, sowie Landtagsklubs und je Partei eine vom jeweiligen Bundesland geförderte Bildungseinrichtung dieser Partei, sind keine nahestehenden Organisationen im Sinne dieses Gesetzes,
  4. 4. „Wahlwerbungsausgaben“: die Ausgaben, die eine politische Partei oder eine wahlwerbende Partei, die keine politische Partei ist, ab dem Stichtag der Wahl bis zum Wahltag zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder zum Europäischen Parlament spezifisch für die Wahlauseinandersetzung aufwendet,
  5. 5. „Spende“: jede Zahlung, Sachleistung oder lebende Subvention, die natürliche oder juristische Personen
  1. a. einer politischen Partei oder
  2. b. einer wahlwerbenden Partei, die keine politische Partei ist, oder
  3. c. einer Gliederung der politischen Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzt oder
  4. d. einer nahestehenden Organisation, mit Ausnahme jener im Sinne des § 4a Abs. 2 Z 3 Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400, sowie jener Einrichtungen, die der Förderung des Breitensports dienen, oder
  5. e. an Abgeordnete, die auf einem von einer politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben, oder
  6. f. an Wahlwerber, die auf einem von einer politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben,
  1. 6. „Sponsoring“: jede Zahlung, Sachleistung oder lebende Subvention einer natürlichen oder juristischen Person an
  1. a. eine politische Partei,
  2. b. eine wahlwerbende Partei, die keine politische Partei ist, oder
  3. c. eine Gliederung einer politischen Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzt oder
  4. d. eine nahestehende Organisation, mit Ausnahme jener im Sinne des § 4a Abs. 2 Z 3 Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400, sowie jener Einrichtungen, die der Förderung des Breitensports dienen, oder
  5. e. einen Abgeordneten, der auf einem von einer politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert hat, oder
  6. f. einen Wahlwerber, der auf einem von einer politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert hat,
  1. mit dem Ziel ihren Namen, ihr Erscheinungsbild, ihre Tätigkeiten oder ihre Leistungen zu fördern, indem insbesondere bei Veranstaltungen der unter lit. a bis f angeführten Personen oder Organisationen Stände angemietet oder sonst das Logo oder der Firmenname, insbesondere auf Einladungskarten, Veranstaltungshinweisen oder im Rahmen von Veranstaltungen verwendet wird; Veröffentlichungen in Medien gelten nicht als Sponsoring,
  1. 7. „Inserat“: eine gegen Zahlung, Sachleistung oder lebende Subvention veranlasste Veröffentlichung in Medien, deren Medieninhaber eine politische Partei ist.

Schlagworte

BGBl. Nr. 156/1985, BGBl. Nr. 369/1984, BGBl. Nr. 400/1988, Berufsverband

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2019

Gesetzesnummer

20007889

Dokumentnummer

NOR40140600

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