§ 2.
Wenn die Planungsperiode des Bundesfinanzrahmengesetzes über den zeitlichen Geltungsbereich von finanzausgleichsrechtlichen Bestimmungen hinausgeht, dann sind die Ausgaben auf Basis der Regelungen für das jeweils letzte Jahr des zeitlichen Geltungsbereiches fortzuschreiben.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2018
Gesetzesnummer
20005859
Dokumentnummer
NOR40099221
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)