Form amtlicher Ausfertigungen
§ 2.
(1) Für Prioritätsbelege dürfen nur vom Patentamt angefertigte Kopien verwendet werden.
(2) Dem Musterzertifikat sowie jedem Auszug aus dem Musterregister sind sämtliche im Register enthaltenen Abbildungen des Musters in Kopie, bei färbigen Abbildungen in Farbkopie anzuschließen.
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2018
Gesetzesnummer
20004486
Dokumentnummer
NOR40073232
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