Mindestwirkungsgrad
§ 2.
(1) Bei Anlagen, die zumindest teilweise auf Basis von Geothermie, Biomasse oder von Biogas betrieben werden, sind die in der Verordnung bestimmten Einspeisetarife nur dann zu gewähren, wenn ein Brennstoffnutzungsgrad (§ 5 Abs. 1 Z 8 ÖSG 2012) bzw. gesamtenergetischer Nutzungsgrad von mindestens 60% erreicht wird.
(2) Die Erreichung des Brennstoffnutzungsgrades bzw. gesamtenergetischen Nutzungsgrades ist vor Inbetriebnahme der Anlage durch ein Konzept zu belegen. Weiters ist die Erreichung des Brennstoffnutzungsgrades bzw. gesamtenergetischen Nutzungsgrades für jedes abgeschlossene Kalenderjahr bis spätestens 31. März des Folgejahres der Ökostromabwicklungsstelle nachzuweisen, wobei die ersten drei Monate nach Inbetriebnahme nicht einzurechnen sind.
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2017
Gesetzesnummer
20009442
Dokumentnummer
NOR40178832
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