§ 2 ORF-G

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Unternehmensgegenstand und Finanzierung der Tätigkeiten

§ 2.

(1) Der Unternehmensgegenstand des Österreichischen Rundfunks umfasst, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist,

  1. 1. die Veranstaltung von Rundfunk,
  2. 2. die Durchführung von mit der Tätigkeit nach Z1 in Zusammenhang stehenden Online-Diensten und Teletext und den Betrieb von für die Tätigkeiten nach dieser Ziffer und Z1 notwendigen technischen Einrichtungen,
  3. 3. alle Geschäfte und Maßnahmen, die für die Tätigkeit nach Z1 und 2 oder die Vermarktung dieser Tätigkeiten geboten sind.

(2) Der Österreichische Rundfunk ist zur Errichtung von Zweigniederlassungen im In- und Ausland sowie zur Gründung von Tochtergesellschaften und zur Beteiligung an anderen Unternehmen im In- und Ausland berechtigt, sofern diese den gleichen Unternehmensgegenstand haben oder der Unternehmensgegenstand gemäß Abs. 1 dies erfordert. Zur Vermögensveranlagung ist dem Österreichischen Rundfunk auch die Beteiligung an Unternehmen mit anderem Unternehmensgegenstand gestattet, sofern die Beteiligung an diesen Unternehmen 25% nicht übersteigt.

(3) Über den Versorgungsauftrag (§ 3), den Programmauftrag (§ 4) oder die Besonderen Aufträge (§ 5) hinausgehende Tätigkeiten im Rahmen des Unternehmensgegenstandes sind organisatorisch und rechnerisch von Tätigkeiten im Rahmen des Versorgungsauftrages zu trennen und können unter der Bedingung, dass keine Mittel aus dem Programmentgelt (§ 31) herangezogen werden, gewinnorientiert betrieben werden.

(4) Die vertragliche Zusammenarbeit des Österreichischen Rundfunks mit anderen Unternehmen hat zu nichtdiskriminierenden Bedingungen zu erfolgen.

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