§ 2.
(1) Die bei der Volkszählung auf Grund des § 2 Abs. 2 des Volkszählungsgesetzes 1980 gestellten Fragen sind aus der „Zählungsliste für einen Privathaushalt“ oder der „Zählungsliste für eine Gemeinschaftsunterkunft“ sowie aus dem „Personenblatt“ ersichtlich. Die bei der Volkszählung auf Grund des § 10 Abs. 4 des Volkszählungsgesetzes 1980 gestellten Fragen sind aus dem „Ergänzungsblatt zur Feststellung des ordentlichen Wohnsitzes“ ersichtlich.
(2) Die zur Auskunftserteilung sowie zur Ausfüllung der Drucksorten verpflichteten Personen (§ 3 des Volkszählungsgesetzes 1980) sind aus den Erläuterungen zu den Zählungslisten (Anlagen A und B) (Anm.: Anlagen nicht darstellbar) sowie aus dem „Ergänzungsblatt zur Feststellung des ordentlichen Wohnsitzes“ ersichtlich.
Ordentlicher Wohnsitz jetzt Hauptwohnsitz (vgl. Art. VIII Z 1,
BGBl. Nr. 505/1994)
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2018
Gesetzesnummer
10005773
Dokumentnummer
NOR12063197
alte Dokumentnummer
N4199114289J
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