§ 2 Opferfürsorgegesetz – Jubiläumsgabe an Rentenbezieher

Alte FassungIn Kraft seit 11.5.1985

§ 2.

Liegt sowohl ein Anspruch auf Opferrente gemäß § 11 Abs. 2 als auch ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente gemäß § 11 Abs. 3 des Opferfürsorgegesetzes vor, so gebührt die höhere Leistung.

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2018

Gesetzesnummer

10008571

Dokumentnummer

NOR12102005

alte Dokumentnummer

N6198519818J

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