§ 2 ÖKEVG 2019

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2020

§ 2.

Die Aufstellung und der Einbau von Heizkesseln von Zentralheizungsanlagen für flüssige fossile oder für feste fossile Brennstoffe in neu errichteten Gebäuden sind unzulässig. Dies ist in den Verfahren, die derartige Anlagen zum Gegenstand haben umzusetzen. Die Regelung findet auf am 31. Dezember 2019 bereits anhängige Verfahren keine Anwendung.

Zuletzt aktualisiert am

29.02.2024

Gesetzesnummer

20010894

Dokumentnummer

NOR40220603

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