§ 2 Obstweinverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 30.1.2014

Behandlungen

§ 2.

(1) Für die Behandlung von Kernobstwein ist zulässig:

  1. 1. das Verschneiden von Apfel- mit Birnenwein,
  2. 2. das Zusetzen von Zucker, Fruchtsaft oder Fruchtsaftkonzentrat aus Kernobst oder rektifiziertem Traubenmostkonzentrat in dem Ausmaß, dass der vorhandene Alkoholgehalt einschließlich des auf Alkohol umgerechneten, etwa noch vorhandenen Zuckers (Gesamtalkoholgehalt) von 8 %vol. bei Abgabe an den Verbraucher nicht überschritten wird, wobei darüber hinaus eine Restsüßeverleihung um bis zu 25 g/l zulässig ist, und
  3. 3. das Strecken der Maische, des Saftes oder des Obstweines durch Wasserzusatz in dem Maße, dass der gesamte zuckerfreie Extrakt abzüglich der titrierbaren Säure, berechnet als Äpfelsäure, des fertigen Getränkes mindestens 12 g je Liter und sein Alkoholgehalt, einschließlich des auf Alkohol umgerechneten etwa noch vorhandenen Zuckers, mindestens 4 % vol. beträgt.

(2) Für die Behandlung von Steinobst-, Beerenobst- und Fruchtweinen ist zulässig:

  1. 1. das Strecken der Maische, des Saftes und des Obstweines durch Wasserzusatz in dem Maße, dass der gesamte zuckerfreie Extrakt abzüglich der titrierbaren Säure, berechnet als Äpfelsäure, des fertigen Getränkes mindestens 12 g je Liter und sein Alkoholgehalt, einschließlich des auf Alkohol umgerechneten etwa noch vorhandenen Zuckers, mindestens 4 % vol. beträgt,
  2. 2. das Zusetzen von Zucker, Fruchtsaft oder Fruchtsaftkonzentrat der gleichen Obstart(en) oder der gleichen Obstartgruppe(n) sowie rektifiziertem Traubenmostkonzentrat in dem Ausmaß, dass das fertige Getränk nicht mehr als 13 % vol. Gesamtalkohol enthält, und
  3. 3. das Auffärben des von Natur aus roten Beeren- und Steinobstweines mit frischen Trestern oder dem Saft der gleichen Obstartgruppe (§12).

(3) Zur Herstellung von Obstdessertwein, aromatisiertem Obstwein, Obstperlwein und Obstschaumwein dürfen Obstweine mit Zucker oder Fruchtsaftkonzentrat in höherem als in den Abs. 1 und 2 bezeichnetem Ausmaß versetzt werden.

Schlagworte

Apfelwein, Steinobstwein, Beerenobstwein, Beerenwein

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2018

Gesetzesnummer

20008768

Dokumentnummer

NOR40160930

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