§ 2.
Ihre Aufgabe ist es, die Wissenschaft in jeder Hinsicht zu fördern; sie hat bei Erfüllung ihrer Aufgabe den Anspruch auf Schutz und Förderung durch den Bund.
Zuletzt aktualisiert am
18.05.2018
Gesetzesnummer
10009182
Dokumentnummer
NOR12117849
alte Dokumentnummer
N7192110909O
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