Anspruchsberechtigte
§ 2.
Eine Nummernübertragung ist einem Endnutzer auf seinen Antrag für alle Nummern, die ihm von einem Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieter zur Nutzung zugewiesen worden sind, einzuräumen, sofern mit diesen Nummern ein Sprachkommunikationsdienst genutzt wird oder hätte genutzt werden können.
Zuletzt aktualisiert am
18.07.2025
Gesetzesnummer
20011899
Dokumentnummer
NOR40270783
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