§ 2 NÜV 2022

Zukünftige FassungIn Kraft seit 03.11.2025

Anspruchsberechtigte

§ 2.

Eine Nummernübertragung ist einem Endnutzer auf seinen Antrag für alle Nummern, die ihm von einem Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieter zur Nutzung zugewiesen worden sind, einzuräumen, sofern mit diesen Nummern ein Sprachkommunikationsdienst genutzt wird oder hätte genutzt werden können.

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2025

Gesetzesnummer

20011899

Dokumentnummer

NOR40270783

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