§ 2 Nutzung von als stillgelegt angemeldeten Flächen zu Fütterungszwecken im Jahr 2007

Alte FassungIn Kraft seit 09.5.2007

Nutzung von Stilllegungsflächen

§ 2

§ 2. Die Nutzung von als stillgelegt angemeldeten Flächen (Stilllegungsflächen), ausgenommen jener, die für die Gewinnung von Rohstoffen angemeldet wurden, zu Fütterungszwecken ist im Kalenderjahr 2007 im gesamten Bundesgebiet zulässig. Die Nutzung kann sowohl inner- als auch überbetrieblich erfolgen.

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