§ 2 NRGOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1989

§ 2

(1) Ein Abgeordneter wird seines Mandates verlustig:

  1. 1. wenn er die Angelobung nicht in der im § 4 vorgeschriebenen Weise oder überhaupt nicht leistet oder sie unter Beschränkungen oder Vorbehalten leisten will;
  2. 2. wenn er durch 30 Tage den Eintritt in den Nationalrat verzögert hat oder 30 Tage ohne einen vom Nationalrat anerkannten triftigen Grund (§ 11 Abs. 4) von den Sitzungen des Nationalrates ausgeblieben ist und der nach Ablauf der 30 Tage an ihn öffentlich und im Nationalrat gerichteten Aufforderung des Präsidenten, binnen weiterer 30 Tage zu erscheinen oder seine Abwesenheit zu rechtfertigen, nicht Folge geleistet hat;
  3. 3. wenn er nach erfolgter Wahl die Wählbarkeit verliert;
  4. 4. in den Fällen der §§ 9 und 10 des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983, BGBl. Nr. 330.

(2) Wird einer der im Abs. 1 Z. 1 bis 3 vorgesehenen Fälle dem Präsidenten zur Kenntnis gebracht, so hat er dies dem Nationalrat bekanntzugeben, der mit einfacher Mehrheit über den im Art. 141 Abs. 1 B-VG vorgesehenen Antrag beschließt. Dieser Beschluß ist durch den Hauptausschuß vorzubereiten.

(3) Wird ein Beschluß nach Abs. 2 vom Nationalrat gefaßt, so hat dessen Präsident den Antrag namens des Vertretungskörpers beim Verfassungsgerichtshof einzubringen.

(4) In den Fällen des Abs. 1 Z 4 finden die Vorschriften des § 10 des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983, BGBl. Nr. 330, Anwendung.

(5) Nach Einlangen eines Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes beim Präsidenten des Nationalrates, mit dem der Verlust eines Mandates ausgesprochen wird, hat der Präsident jene Person, die durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes ihres Mandates für verlustig erklärt worden ist, hievon zu verständigen. Der Verlust des Mandates tritt ein mit dem auf die Zustellung des diesen Ausspruch enthaltenden Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes an den Präsidenten des Nationalrates folgenden Tag. Der Präsident hat in der nächsten Sitzung des Nationalrates das Erkenntnis bekanntzugeben.

(6) Abs. 5 gilt sinngemäß auch für den Fall, daß der Verfassungsgerichtshof einer Wahlanfechtung stattgegeben hat, weil eine nicht wählbare Person für gewählt erklärt oder einer wählbaren Person die Wählbarkeit zu Unrecht aberkannt worden ist.

(7) Im Falle des Art. 141 Abs. 2 B-VG verlieren die betroffenen Abgeordneten ihr Mandat erst mit dem Zeitpunkt der Hinterlegung der Wahlscheine der bei der Wiederholungswahl gewählten Abgeordneten in der Parlamentsdirektion.

(8) Verzichtet ein Abgeordneter auf die weitere Ausübung seines Mandates, so wird dieser Verzicht mit dem Einlangen der Mitteilung der Hauptwahlbehörde hierüber beim Präsidenten des Nationalrates rechtswirksam, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt angeführt ist.

Schlagworte

Mandatsverlust, Verzicht, BGBl. Nr. 330/1983

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2024

Gesetzesnummer

10000576

Dokumentnummer

NOR12012427

alte Dokumentnummer

N1198810679F

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)