Ziel und Zweck der Förderung
§ 2.
(1) Ziel dieser Förderung ist, die durch die Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 und die durch diesen hervorgerufenen Erkrankung COVID-19 entstandenen Einnahmenausfälle („COVID-19-Krise“) bei den nach diesem Gesetz förderbaren Organisationen nach § 4 durch Zuschüsse zu den förderbaren Kosten gemäß § 7 zu mildern, damit diese in die Lage versetzt werden, ihre statutengemäßen Aufgaben weiter zu erbringen.
(2) Der Gesamtrahmen für Unterstützungsleistungen nach dieser Verordnung beträgt bis zu 700 Millionen Euro.
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2020
Gesetzesnummer
20011211
Dokumentnummer
NOR40224336
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