§ 2 NotaktsG

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1871

§. 2.

Dieses Gesetz hat an demselben Tage in Wirksamkeit zu treten, an welchem die neue Notariatsordnung in Geltung tritt.

In der Bukowina jedoch, in Tirol, mit Ausschluß der Sprengel der Gerichtshöfe von Trient und Roveredo, in Vorarlberg, Salzburg, Kärnthen, Krain und Dalmatien hat dieses Gesetz erst mit dem Zeitpuncte in Wirksamkeit zu treten, welcher nach der erfolgten Bestellung einer genügenden Anzahl von Notaren durch Verordnung des Justizministers hiefür bestimmt und im Reichsgesetzblatte kundgemacht werden wird.

Schlagworte

Kärnten, Zeitpunkt

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2018

Gesetzesnummer

10001679

Dokumentnummer

NOR12019841

alte Dokumentnummer

N2187122500S

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