§ 2 Normengesetz 1971

Alte FassungIn Kraft seit 08.7.1971

§ 2.

(1) Die Befugnis nach § 1 Abs. 1 darf nur verliehen werden, wenn der Verein satzungsgemäß

  1. a) die Sicherheit bietet, daß bei der Schaffung von ÖNORMEN entsprechend ihrem Wirkungsbereich Stellen der Hoheits- und Wirtschaftsverwaltung des Bundes und der Länder, einschließlich etwa bestehender selbständiger Wirtschaftskörper, die Vertreter der Wissenschaft sowie die am Normenwesen interessierten Standesvertretungen als Interessenvertretungen der Erzeuger und Verbraucher mitwirken;
  2. b) die Sicherheit bietet, daß er die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Mittel aufbringen kann;
  3. c) die Vorgangsweise bei Schaffung von ÖNORMEN in allen wesentlichen Einzelheiten in seiner Geschäftsordnung festgelegt hat.

(2) Die Geschäftsordnung gemäß Abs. 1 lit. c muß insbesondere regeln:

  1. 1. Die Organisation und Durchführung der Normungsarbeit, die Vorgangsweise bei der Behandlung der Anzeige nach § 3, die Führung der Register gemäß § 6 Abs. 1, 2 und 3 sowie die Berechtigung zur Verwendung des Kennwortes „ÖNORM“ und des Kennzeichens „N“ (Anm.: Kennzeichen nicht direkt darstellbar);
  2. 2. den Umfang der Mitwirkung der an der Schaffung von ÖNORMEN beteiligten fachlichen Vertreter gemäß § 2 Abs. 1 lit. a;
  3. 3. das anläßlich der Schaffung einer ÖNORM anzuwendende Verfahren, die Zusammensetzung und die Beschlußfähigkeit der zur Schaffung von ÖNORMEN gebildeten Fachausschüsse;
  4. 4. die rechtzeitige Anpassung der ÖNORMEN an den jeweiligen Stand der Wissenschaft und der Technik sowie an wirtschaftliche Gegebenheiten;
  5. 5. das Verfahren, sofern ausländische oder internationale Normen zur Verwendung empfohlen werden;
  6. 6. die Art der Veröffentlichung und Verbreitung der ÖNORMEN nach § 6 Abs. 6;
  7. 7. die Erstellung von Gutachten in Angelegenheiten des Normenwesens (unbeschadet der Bestimmungen des Ziviltechnikergesetzes) im Auftrag des Bundesministers für Bauten und Technik;
  8. 8. die Pflege der Verbindungen zu ausländischen und zu internationalen Normenorganisationen.

Schlagworte

Hoheitsverwaltung

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2025

Gesetzesnummer

10011426

Dokumentnummer

NOR12147755

alte Dokumentnummer

N9197111852I

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