§ 2 Normalkostentarif

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2021

§ 2.

(1)  Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2021 in Kraft. Sie ist auf Leistungen der Rechtsanwälte anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2021 bewirkt werden.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung des Bundesministers für Justiz über den Normalkostentarif, BGBl. II Nr. 192/2021, aufgehoben. Sie ist jedoch weiterhin auf Leistungen der Rechtsanwälte anzuwenden, die vor dem 1. Juli 2021 bewirkt wurden.

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2023

Gesetzesnummer

20011575

Dokumentnummer

NOR40235442

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