§ 2.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2021 in Kraft. Sie ist auf Leistungen der Rechtsanwälte anzuwenden, die nach dem 30. April 2021 bewirkt werden.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung des Bundesministers für Justiz über den Normalkostentarif, BGBl. II Nr. 175/2017, aufgehoben. Sie ist jedoch weiterhin auf Leistungen der Rechtsanwälte anzuwenden, die vor dem 1. Mai 2021 bewirkt wurden.
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2021
Gesetzesnummer
20011530
Dokumentnummer
NOR40233297
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