§ 2 Normalkostentarif

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2021

§ 2.

(1)  Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2021 in Kraft. Sie ist auf Leistungen der Rechtsanwälte anzuwenden, die nach dem 30. April 2021 bewirkt werden.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung des Bundesministers für Justiz über den Normalkostentarif, BGBl. II Nr. 175/2017, aufgehoben. Sie ist jedoch weiterhin auf Leistungen der Rechtsanwälte anzuwenden, die vor dem 1. Mai 2021 bewirkt wurden.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2021

Gesetzesnummer

20011530

Dokumentnummer

NOR40233297

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