§ 2.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. August 2017 in Kraft. Sie ist auf Leistungen der Rechtsanwälte anzuwenden, die nach dem 31. Juli 2017 bewirkt werden.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung des Bundesministers für Justiz über den Normalkostentarif, BGBl. II Nr. 456/2015, aufgehoben. Sie ist jedoch weiterhin auf Leistungen der Rechtsanwälte anzuwenden, die vor dem 1. August 2017 bewirkt wurden.
Zuletzt aktualisiert am
30.04.2021
Gesetzesnummer
20009913
Dokumentnummer
NOR40194167
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