§ 2 Normalkostentarif

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2016

§ 2

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft. Sie ist auf Leistungen der Rechtsanwälte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 bewirkt werden.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung des Bundesministers für Justiz über den Normalkostentarif, BGBl. II Nr. 245/2014, aufgehoben. Sie ist jedoch weiterhin auf Leistungen der Rechtsanwälte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2016 bewirkt wurden.

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2017

Gesetzesnummer

20009430

Dokumentnummer

NOR40177835

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