§ 2 NLV 2021

Alte FassungIn Kraft seit 27.2.2021

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

Befristet beschäftigte Fremde und Erntehelfer

§ 2.

(1) Im Jahr 2021 dürfen auf Grund von Verordnungen des Bundesministers für Arbeit gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2020, bis zu 4 400 Beschäftigungsbewilligungen für befristet beschäftigte Fremde erteilt werden, mit denen ein damit verbundenes Einreise- und Aufenthaltsrecht gemäß § 24 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 146/2020, eingeräumt werden darf (§ 13 Abs. 4 Z 1 NAG).

(2) Im Jahr 2021 dürfen auf Grund von Verordnungen des Bundesministers für Arbeit gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 AuslBG bis zu 200 Beschäftigungsbewilligungen für Erntehelfer erteilt werden, mit denen ein damit verbundenes Einreise- und Aufenthaltsrecht gemäß § 24 FPG eingeräumt werden darf (§ 13 Abs. 4 Z 2 NAG).

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2021

Gesetzesnummer

20011485

Dokumentnummer

NOR40231493

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