§ 2 NLV 2000

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2000

Saisonarbeitskräfte

§ 2.

Im Jahr 2000 dürfen auf Grund von Verordnungen des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales gemäß § 9 FrG bis zu 5 500 Beschäftigungsbewilligungen, mit denen ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder einer befristeten Zweckänderung verbunden ist, erteilt werden.

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2018

Gesetzesnummer

20000247

Dokumentnummer

NOR40002213

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