Saisonarbeitskräfte
§ 2.
Im Jahr 1999 dürfen auf Grund von Verordnungen des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales gemäß § 9 FrG bis zu 5 500 Beschäftigungsbewilligungen, mit denen ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder einer befristeten Zweckänderung verbunden ist, erteilt werden.
Zuletzt aktualisiert am
05.04.2018
Gesetzesnummer
10006080
Dokumentnummer
NOR12066970
alte Dokumentnummer
N4199812919O
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