§ 2 NLV 1999

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1999

Saisonarbeitskräfte

§ 2.

Im Jahr 1999 dürfen auf Grund von Verordnungen des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales gemäß § 9 FrG bis zu 5 500 Beschäftigungsbewilligungen, mit denen ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder einer befristeten Zweckänderung verbunden ist, erteilt werden.

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2018

Gesetzesnummer

10006080

Dokumentnummer

NOR12066970

alte Dokumentnummer

N4199812919O

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