§ 2 NLV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1998

Saisonarbeitskräfte

§ 2.

Im Jahr 1998 dürfen auf Grund von Verordnungen des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales gemäß § 9 FrG bis zu 4 500 Beschäftigungsbewilligungen, mit denen ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder einer befristeten Zweckänderung verbunden ist, erteilt werden.

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2018

Gesetzesnummer

10006005

Dokumentnummer

NOR12065934

alte Dokumentnummer

N4199711669I

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