§ 2 Nickel-V

Alte FassungIn Kraft seit 21.1.2006

zum Außerkrafttreten vgl. § 21a Chemikalien-Verbotsverordnung 2003, BGBl. II Nr. 477/2003

§ 2.

Es ist verboten, nickelhältige Gebrauchsgegenstände gemäß § 1 in Verkehr zu bringen, die eine Nichtnickelbeschichtung haben, es sei denn, diese Beschichtung reicht aus, um sicherzustellen, dass die Nickelfreisetzung von den Teilen dieser Gebrauchsgegenstände, die nicht nur vorübergehend mit dem menschlichen Körper in Berührung kommen, 0,5 myg/cm2/Woche Nickel für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren bestimmungsgemäßer Verwendung des Produkts nicht übersteigt.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2006

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2020

Gesetzesnummer

20000773

Dokumentnummer

NOR40074840

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