§ 2.
(1) Es ist - vorbehaltlich des Abs. 4 - verboten, andere als die in Anlage 1 angeführten Vitamine und Mineralstoffe in den in Anlage 2 angeführten Formen für die Herstellung von Nahrungsergänzungsmitteln zu verwenden.
(2) Für die in Anlage 2 angeführten Formen von Vitaminen und Mineralstoffen, die für die Herstellung von Nahrungsergänzungsmitteln verwendet werden dürfen, gelten die
- 1. in der Verordnung über andere Zusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel (ZuV), BGBl.II Nr.383/1998, in der jeweils geltenden Fassung, und
- 2. in der Verordnung über den Zusatz von Farbstoffen zu Lebensmitteln und Verzehrprodukten (Farbstoffverordnung), BGBl. Nr.541/1996, in der jeweils geltenden Fassung,
angeführten Reinheitskriterien.
(3) Für jene Stoffe der Anlage 2, für die keine Reinheitskriterien festgelegt worden sind, gelten - bis zum Erlass solcher Spezifikationen - die allgemein anerkannten Reinheitskriterien, die von internationalen Gremien empfohlen werden.
(4) Die Verwendung von nicht in Anlage 1 angeführten Vitaminen und Mineralstoffen oder von Vitaminen und Mineralstoffen in anderen als in den in Anlage 2 angeführten Formen ist bis zum 31. Dezember 2009 zulässig, vorausgesetzt, dass
- 1. der betreffende Stoff oder der Stoff in der betreffenden Form in einem oder mehreren Nahrungsergänzungsmitteln verwendet wurde, die vor dem 12.Juli 2002 in Österreich rechtmäßig in Verkehr waren,
- 2. der Hersteller oder Vertreiber dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen bis zum 12.April 2005 ein Dossier für den betreffenden Stoff oder den Stoff in der betreffenden Form vorlegt, das bis zum 12.Juli 2005 an die Europäische Kommission weiterzuleiten ist, und
- 3. sich die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit auf der Grundlage dieser Dossiers nicht dagegen ausspricht, dass der betreffende Stoff oder der Stoff in der betreffenden Form bei der Herstellung von Nahrungsergänzungsmitteln verwendet wird.
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