§ 2 Nebengebühren für Bedienstete der Österreichischen Bundesforste

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1974

Bekleidungspauschale <>

§ 2.

(1) Als Ersatz des durch den Außendienst notwendigerweise entstehenden Mehraufwandes an Bekleidung gebührt das Bekleidungspauschale.

(2) Das Bekleidungspauschale beträgt:

  1. 1. S 280,- monatlich für den Leiter einer Forstverwaltung, eines Sägewerkes oder eines Bau- und Maschinenhofes; für Forstwirte und Forstassistenten, die einer Forstverwaltung, einem Sägewerk oder einem Bau- und Maschinenhof zugeteilt sind; für Revierförster, die auf Dauer mit einem Försterbezirk betraut sind; für sonstige Förster, Forstadjunkten und Forstwarte, die bei einer Forstverwaltung, einem Bau- und Maschinenhof oder einem Sägewerk zu mehr als zwei Drittel der monatlichen Arbeitszeit im Außendienst verwendet werden; für Revierjäger und für Fischmeister;
  2. 2. S 140,- monatlich für Kanzleiförster sowie für nicht unter

    Z 1 fallende sonstige Förster, Forstadjunkten und Forstwarte, die bei einer Forstverwaltung, einem Bau- und Maschinenhof oder einem Sägewerk verwendet werden;

  1. 3. S 14,- je Tag, an dem Anspruch auf Kilometergeld gemäß § 11 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, oder auf eine Pauschalvergütung nach § 73 Abs. 4 der Bundesforste-Dienstordnung besteht, für Bedienstete der Generaldirektion der Österreichischen Bundesforste.

(3) Der Anspruch auf das monatliche Bekleidungspauschale beginnt mit dem dem Tag des Dienstantrittes nächstfolgenden Monatsersten oder, wenn der Dienst an einem Monatsersten angetreten wird, mit diesem Tag.

(4) Der Anspruch auf das monatliche Bekleidungspauschale endet mit Ablauf des Monates, in dem die Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder die Bezüge des Bediensteten gemäß § 35 der Bundesforste-Dienstordnung auf die Hälfte herabgesetzt werden.

(5) Vereinigt ein Bediensteter in seiner Person zwei oder mehrere der in Abs. 2 angeführten Aufgabenkreise, so hat er gleichfalls nur Anspruch auf das Bekleidungspauschale in einfacher Höhe. Sind in einem solchen Falle die Anspruchsvoraussetzungen sowohl nach Z 1 als auch nach Z 2 im Abs. 2 erfüllt, so gebührt das höhere Bekleidungspauschale.

(6) Das Bekleidungspauschale ist monatlich im nachhinein auszuzahlen.

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