§ 2 NÄV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1998

Beilagen zum Antrag

§ 2.

(1) Dem Antrag sind beizulegen

  1. 1. die Geburtsurkunde des Antragstellers;
  2. 2. die Heiratsurkunde des Antragstellers, wenn er zur Zeit der Antragstellung verheiratet ist;
  3. 3. der Nachweis, daß der Antragsteller die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder daß ihm die Rechtsstellung eines Flüchtlings im Sinn der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr.55/1955, und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr.78/1974, zukommt, oder die Glaubhaftmachung seiner Staatenlosigkeit oder ungeklärten Staatsangehörigkeit;
  4. 4. der Nachweis des Hauptwohnsitzes, mangels eines solchen des gewöhnlichen Aufenthalts des Antragstellers im Inland;
  5. 5. der Nachweis der Vertretungsbefugnis, wenn der Antrag durch den gesetzlichen Vertreter eingebracht wird.

(2) Die Behörde hat die Vorlage weiterer Nachweise zu verlangen, wenn dies zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes erforderlich ist.

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