§ 2 NaehrkaseinV

Alte FassungIn Kraft seit 11.10.1996

Probenahme und Analysenmethoden

§ 2

(1) Die Probenahme für Nährkaseine und Nährkaseinate hat gemäß den Bestimmungen desAnhangs I zu erfolgen.

(2) Für die Prüfung der Zusammensetzung von Nährkaseinen und Nährkaseinaten sind die imAnhang II angeführten oder gleichwertige 1) Analysenmethoden anzuwenden.

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1) Als gleichwertig sind Analysenmethoden anzusehen, die im Rahmen der jeweiligen Fragestellung vergleichbare Ergebnisse liefern. Vergleichbare Ergebnisse sind jedenfalls dann zu erwarten, wenn die in der Verordnung genannten Verfahrenskenndaten vom angewandten Verfahren erreicht oder übertroffen werden.

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