§ 2 Nachweis der Fachkenntnisse für bestimmte Arbeiten

Alte FassungIn Kraft seit 15.2.1976

Nachweis der Fachkenntnisse für bestimmte Arbeiten

§ 2.

(1) Bei den folgenden Arbeiten müssen Arbeitnehmer die für die sichere Durchführung dieser Arbeiten notwendigen Fachkenntnisse im Sinne des § 6 Abs. 5 des Arbeitnehmerschutzgesetzes nachweisen:

  1. a) Führen von Kranen; ausgenommen sind handbetriebene Krane und Krane, die ausschließlich der Verwendung an einer bestimmten Maschine dienen, ferner, soweit es sich nicht um Baudrehkrane handelt, flurgesteuerte Krane und auf Fahrzeugen aufgebaute Ladekrane mit einer Tragfähigkeit bei beiden Kranarten von nicht mehr als 5 t. Bei Kranen der letztgenannten Art darf das Lastmoment nicht mehr als 10 tm betragen,
  2. b) Führen von Staplern mit motorischem Antrieb für die Fahr- und Hubbewegung; ausgenommen sind Stapler, die ihre Last ausschließlich innerhalb der Radbasis aufnehmen und befördern, sowie Stapler, die nur mittels Deichsel geführt werden,
  3. c) Arbeiten im Rahmen des Einsatzes von Gasrettungsdiensten,
  4. d) selbständige Durchführung von Sprengarbeiten.

(2) Im Sinne des Abs. 1 sind

Krane Betriebseinrichtungen oder Betriebsmittel, die Lasten heben und in mindestens einer Richtung bewegen. Nicht als Krane gelten vor allem Flurförderzeuge und Geräte zur Regalbedienung;

Stapler Fahrzeuge für den innerbetrieblichen Verkehr mit für Stapelvorgänge bewegbarem Lastträger;

Gasrettungsdienste besondere Einrichtungen in den Betrieben zur Leistung erster Hilfe oder Rettung von Arbeitnehmern in Fällen, in denen diese infolge besonderer Ereignisse der Einwirkung gesundheitsschädlicher oder sonst für die Atmung nicht geeigneter Gase, Dämpfe oder Staube ausgesetzt sind.

(3) Werden Arbeiten nach Abs. 1 vom Arbeitgeber selbst durchgeführt und im Zusammenhang damit auch Arbeitnehmer beschäftigt oder können Arbeitnehmer durch solche Arbeiten gefährdet werden, so muß der Arbeitgeber die für die sichere Durchführung dieser Arbeiten notwendigen Fachkenntnisse besitzen.

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