§ 2 MVSV 2019

Alte FassungIn Kraft seit 24.7.2019

2. Abschnitt

Öffentliches Angebot von Wertpapieren Dokument für Tauschangebote

§ 2.

Das Dokument, das anlässlich der Übernahme von Wertpapieren im Wege eines Tauschangebots gemäß Art. 1 Abs. 4 Buchstabe f oder Abs. 5 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2017/1129 zur Verfügung gestellt wird und die Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts ersetzt, muss kurz und in allgemein verständlicher Form abgefasst sein und hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:

  1. 1. eine gemäß § 7 ÜbG erstellte Angebotsunterlage und
  2. 2. eine Bestätigung der Angebotsunterlage gemäß § 9 Abs. 1 ÜbG.

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2021

Gesetzesnummer

20010730

Dokumentnummer

NOR40216712

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