2. Abschnitt
Öffentliches Angebot von Wertpapieren Dokument für Tauschangebote
§ 2.
Das Dokument, das anlässlich der Übernahme von Wertpapieren im Wege eines Tauschangebots gemäß Art. 1 Abs. 4 Buchstabe f oder Abs. 5 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2017/1129 zur Verfügung gestellt wird und die Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts ersetzt, muss kurz und in allgemein verständlicher Form abgefasst sein und hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:
- 1. eine gemäß § 7 ÜbG erstellte Angebotsunterlage und
- 2. eine Bestätigung der Angebotsunterlage gemäß § 9 Abs. 1 ÜbG.
- Das Dokument ersetzt die Pflicht zur Erstellung eines Prospekts nur, wenn es gemäß § 11 Abs. 1 ÜbG veröffentlicht werden darf.
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2021
Gesetzesnummer
20010730
Dokumentnummer
NOR40216712
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