§ 2 MVSV

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2012

Dokument für Tauschangebote

§ 2.

Bezieht sich das Tauschangebot auf Wertpapiere, die an einer österreichischen Börse zum amtlichen Handel oder zum geregelten Freiverkehr zugelassen sind, so muss ein gleichwertiges Dokument, das gemäß § 3 Abs. 1 Z 8 1. Fall KMG oder gemäß § 75 Abs. 1 Z 3 BörseG die Veröffentlichung eines Prospekts ersetzt, mindestens folgende Angaben enthalten:

  1. 1. eine gemäß § 7 des Übernahmegesetzes – ÜbG, BGBl. I Nr. 127/1998, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2010, erstellte Angebotsunterlage, und
  2. 2. eine Bestätigung der Angebotsunterlage gemäß § 9 Abs. 1 ÜbG.

    Das Dokument gemäß Abs. 1 ist einem Prospekt erst dann gleichwertig, wenn es gemäß § 11 Abs. 1 ÜbG veröffentlicht werden darf.

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2017

Gesetzesnummer

20004205

Dokumentnummer

NOR40142095

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