§ 2 MunLG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1996

Begriffsbestimmungen

§ 2.

(1) Munitionslager nach diesem Bundesgesetz sind militärische Baulichkeiten und Anlagen, die zur Lagerung militärischer Munition bestimmt sind (militärische Munitionslager).

(2) Militärische Munition nach diesem Bundesgesetz sind solche Gegenstände und Stoffe, die

  1. 1. geeignet sind, alleine oder in Verbindung miteinander oder in Verbindung mit Waffen durch willkürlich auslösbares Freiwerden von Energie zu verursachen
  1. a) den Tod oder die Verletzung von Menschen oder
  2. b) die Zerstörung oder Beschädigung von Sachen und
  1. 2. dazu bestimmt sind, dem Bundesheer zu dienen
  1. a) als Mittel der Gewaltanwendung oder
  2. b) als Mittel der Sichterleichterung oder -behinderung oder
  3. c) zu Markierungs- oder Signalzwecken oder
  4. d) für Übungszwecke anstelle von Mitteln der Gewaltanwendung.

(3) Der militärische Bereich nach diesem Bundesgesetz umfaßt alle Baulichkeiten und Anlagen, die dem Bundesheer oder der Heeresverwaltung ständig oder vorübergehend zur Verfügung stehen.

(4) Der Gefährdungsbereich eines Munitionslagers umfaßt jenes Gebiet, an dessen äußerer Grenze bei einem Zündschlag nur noch geringe Schäden zu erwarten sind.

(5) Der engere Gefährdungsbereich umfaßt jenen Teil des Gefährdungsbereiches, in dem bei einem Zündschlag die Masse der schweren Schäden zu erwarten ist. Der übrige Teil des Gefährdungsbereiches bildet den weiteren Gefährdungsbereich. Dieser Bereich darf höchstens die gleichen Entfernungsmaße wie der engere Gefährdungsbereich aufweisen.

(6) Der voraussichtliche Gefährdungsbereich umfaßt jenes Gebiet, das im Falle der Errichtung eines Munitionslagers jeweils als Gefährdungsbereich zu bestimmen wäre.

Schlagworte

Sichtbehinderung, Markierungszweck

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2025

Gesetzesnummer

10005953

Dokumentnummer

NOR12065361

alte Dokumentnummer

N4199551519J

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