§ 2.
(1) Militärische Munitionslager sind nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen und den Geländeverhältnissen als oberirdische und/oder unterirdische Munitionslager entsprechend den Vorschriften dieser Verordnung anzulegen.
(2) Lagerobjekte sind die einzelnen Baulichkeiten eines oberirdischen Munitionslagers, die zur Aufnahme von Lagergut bestimmt sind.
(3) Lagerkammern sind die einzelnen Baulichkeiten eines unterirdischen Munitionslagers, die zur Aufnahme von Lagergut bestimmt sind.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2023
Gesetzesnummer
10005649
Dokumentnummer
NOR12062162
alte Dokumentnummer
N4198811263A
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