§ 2 MündelsicherheitsV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

§ 2

(1) Der Deckungsstock (§ 230a ABGB) ist im Jahresabschluß gesondert auszuweisen.

(2) Kopien oder Ausfertigungen der Registerblätter zum Bilanzstichtag sind dem Bundesminister für Finanzen spätestens 14 Tage nach Ablauf des Geschäftsjahres zu übermitteln.

(3) Im Deckungsstock haftende Werte sind nach dem strengen Niederstwertprinzip zu bewerten.

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