Änderungen im Berufsausweis
§ 2.
(1) Der/Die Ausweisinhaber/Ausweisinhaberin hat die Ausstellung eines neuen Berufsausweises bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde binnen vier Wochen zu beantragen:
- 1. bei Änderung des/der Vor- bzw. Zunamens/Vor- bzw. Zunamen,
- 2. wenn Angaben gemäß § 1 Abs. 2 und 3 nicht mehr eindeutig lesbar sind,
- 3. wenn das Foto beschädigt ist oder
- 4. wenn das Foto den/die Ausweisinhaber/Ausweisinhaberin nicht mehr einwandfrei erkennen lässt.
(2) Bei Änderung des/der akademischen Grades/Grade kann der/die Ausweisinhaber/Ausweisinhaberin die Ausstellung eines neuen Berufsausweises bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde beantragen.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat in den Fällen des Abs. 1 und 2 den bisherigen Berufsausweis einzuziehen und zu vernichten.
Schlagworte
Vorname
Zuletzt aktualisiert am
31.10.2017
Gesetzesnummer
20004979
Dokumentnummer
NOR40081686
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