§ 2 MTD-AusweisV

Alte FassungIn Kraft seit 09.9.2006

Änderungen im Berufsausweis

§ 2.

(1) Der/Die Ausweisinhaber/Ausweisinhaberin hat die Ausstellung eines neuen Berufsausweises bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde binnen vier Wochen zu beantragen:

  1. 1. bei Änderung des/der Vor- bzw. Zunamens/Vor- bzw. Zunamen,
  2. 2. wenn Angaben gemäß § 1 Abs. 2 und 3 nicht mehr eindeutig lesbar sind,
  3. 3. wenn das Foto beschädigt ist oder
  4. 4. wenn das Foto den/die Ausweisinhaber/Ausweisinhaberin nicht mehr einwandfrei erkennen lässt.

(2) Bei Änderung des/der akademischen Grades/Grade kann der/die Ausweisinhaber/Ausweisinhaberin die Ausstellung eines neuen Berufsausweises bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde beantragen.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat in den Fällen des Abs. 1 und 2 den bisherigen Berufsausweis einzuziehen und zu vernichten.

Schlagworte

Vorname

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2017

Gesetzesnummer

20004979

Dokumentnummer

NOR40081686

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)