§ 2
§ 2. Abschnitt II dieses Bundesgesetzes gilt
- 1. für Dienstnehmerinnen, die in einem der in § 18 genannten Dienstverhältnisse stehen, mit den in Abschnitt III vorgesehenen Abweichungen;
- 2. für die in privaten Haushalten beschäftigten Dienstnehmerinnen mit den in Abschnitt IV vorgesehenen Abweichungen;
- 3. für Heimarbeiterinnen mit den in Abschnitt V vorgesehenen Abweichungen.
(BGBl. Nr. 342/1978, Art. I Z 2)
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)