§ 2 MSchG

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1979

§ 2

§ 2. Abschnitt II dieses Bundesgesetzes gilt

  1. 1. für Dienstnehmerinnen, die in einem der in § 18 genannten Dienstverhältnisse stehen, mit den in Abschnitt III vorgesehenen Abweichungen;
  2. 2. für die in privaten Haushalten beschäftigten Dienstnehmerinnen mit den in Abschnitt IV vorgesehenen Abweichungen;
  3. 3. für Heimarbeiterinnen mit den in Abschnitt V vorgesehenen Abweichungen.

    (BGBl. Nr. 342/1978, Art. I Z 2)

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