§ 2
§ 2. Abschnitt II dieses Bundesgesetzes gilt
- 1. für Dienstnehmerinnen, die in einem der in § 18 genannten Dienstverhältnisse stehen, mit den in Abschnitt III vorgesehenen Abweichungen;
- 2. für die in privaten Haushalten beschäftigten Dienstnehmerinnen mit den in Abschnitt IV vorgesehenen Abweichungen;
- 3.  für Heimarbeiterinnen mit den in Abschnitt V vorgesehenen Abweichungen.(BGBl. Nr. 342/1978, Art. I Z 2) 
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