§ 2 MRB-V

Alte FassungIn Kraft seit 20.10.1999

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 1/2012).

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§ 2.

(1) Der Beirat erstattet dem Bundesminister für Inneres rechtzeitig – erstmals für das Jahr 2000 – einen Bericht über die künftig erforderlichen Mittel; hiebei gibt er jeweils für einen Zeitraum von weiteren zwei Jahren auch eine Budgetvorschau.

(2) Kann der Beirat ihm über Ersuchen des Bundesministers für Inneres übertragenen Aufgaben mit den bei Einlangen des Ersuchens jeweils zur Verfügung stehenden Mittel nicht erfüllen, so hat er hierüber dem Bundesminister für Inneres unter Nennung der für die Aufgabenerfüllung erforderlichen Mittel unverzüglich Bericht zu erstatten.

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2025

Gesetzesnummer

20000193

Dokumentnummer

NOR40001541

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