§ 2 Montanistische Studienrichtungen

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1969

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

§ 2. Akademische Grade

(1) An die Absolventen der Diplomstudien der in § 4 angeführten Studienrichtungen wird der akademische Grad „Diplom-Ingenieur“, abgekürzt „Dipl.-Ing.“, verliehen.

(2) An die Absolventen des Diplomstudiums des in § 4 Abs. 3 lit. b angeführten Studienzweiges „Montangeologie“ wird der akademische Grad „Magister der Naturwissenschaften“, lateinische Bezeichnung „Magister rerum naturalium“, abgekürzt „Mag. rer. nat.“ verliehen.

(3) An die Absolventen der Doktoratsstudien (§ 11) wird der akademische Grad „Doktor der montanistischen Wissenschaften“, lateinische Bezeichnung „Doctor rerum montanarum“, abgekürzt „Dr. mont.“, verliehen.

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2023

Gesetzesnummer

10009309

Dokumentnummer

NOR12118891

alte Dokumentnummer

N7196913885L

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