Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung
§ 2.
(1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten (Abs. 2) zum Nachweis folgender Fertigkeiten:
- 1. Maßnehmen,
- 2. Zuschneiden von Hilfsmaterialien,
- 3. Formen eines Typs (Sparterieform),
- 4. Appretieren,
- 5. Spannen,
- 6. Bügeln,
- 7. Zuschneiden eines Hutmaterials,
- 8. Steppen, Endeln (auch von Pelzmaterial),
- 9. Eindrahten, Einfassen,
- 1 0.Rollieren,
- 11. Behandeln der Oberfläche,
- 12. Garnieren,
- 13. Handnähen.
(2) Entsprechend der Aufgabenstellung durch die Meisterprüfungskommission sind auszuführen:
- 1. Meisterarbeiten, die der Anfertigung dreier Prüfungsstücke dienen, sowie
- 2. gegebenenfalls auch Meisterarbeiten zum Nachweis jener Fertigkeiten (Abs. 1), die bei den unter Z 1 fallenden Meisterarbeiten nicht nachgewiesen werden können.
(3) Die Ausführung der Meisterarbeiten muß vom Prüfling in 20 Stunden erwartet werden können. Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung ist nach 24 Stunden zu beenden.
Schlagworte
Prüfungsstoff, Praxis, Prüfungsdauer
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2018
Gesetzesnummer
10006800
Dokumentnummer
NOR12074215
alte Dokumentnummer
N51985181310
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