§ 2 Modisten-Meisterprüfungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1985

Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung

§ 2.

(1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten (Abs. 2) zum Nachweis folgender Fertigkeiten:

  1. 1. Maßnehmen,
  2. 2. Zuschneiden von Hilfsmaterialien,
  3. 3. Formen eines Typs (Sparterieform),
  4. 4. Appretieren,
  5. 5. Spannen,
  6. 6. Bügeln,
  7. 7. Zuschneiden eines Hutmaterials,
  8. 8. Steppen, Endeln (auch von Pelzmaterial),
  9. 9. Eindrahten, Einfassen,
  10. 1 0.Rollieren,
  11. 11. Behandeln der Oberfläche,
  12. 12. Garnieren,
  13. 13. Handnähen.

(2) Entsprechend der Aufgabenstellung durch die Meisterprüfungskommission sind auszuführen:

  1. 1. Meisterarbeiten, die der Anfertigung dreier Prüfungsstücke dienen, sowie
  2. 2. gegebenenfalls auch Meisterarbeiten zum Nachweis jener Fertigkeiten (Abs. 1), die bei den unter Z 1 fallenden Meisterarbeiten nicht nachgewiesen werden können.

(3) Die Ausführung der Meisterarbeiten muß vom Prüfling in 20 Stunden erwartet werden können. Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung ist nach 24 Stunden zu beenden.

Schlagworte

Prüfungsstoff, Praxis, Prüfungsdauer

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2018

Gesetzesnummer

10006800

Dokumentnummer

NOR12074215

alte Dokumentnummer

N51985181310

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