Erzeugnisse
§ 2.
Die Verbringung von
- 1. frischem Fleisch von gehaltenen und wildlebenden Tieren gelisteter Arten,
- 2. Rohmilch und Kolostrum von Tieren gelisteter Arten,
- 3. Nebenprodukten der Schlachtung von gehaltenen Tieren und wildlebenden Tiere gelisteter Arten,
- 4. tierischen Nebenprodukten (insbesondere Gülle und Mist), von Tieren gelisteter Arten, ausgenommen Folgeprodukte, die gemäß den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren, ABl. Nr. L 54 vom 26.02.2011 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2024/1719 , ABl. Nr. L 1719 vom 21.06.2024 S. 1, zuletzt berichtigt durch die Berichtigung ABl. Nr. L 204 vom 17.08.2023 S. 66, in zugelassen Betrieben hergestellt wurden, von Tieren gelisteter Arten,
- 5. Jagdtrophäen,
- 6. Wild in der Decke von Tieren gelisteter Arten,
- 7. erlegtem Wild gelisteter Arten,
- 8. Einzelfuttermitteln pflanzlichen Ursprungs und Stroh
- nach Österreich ist verboten, soweit diese Produkte seit dem 1. März 2025 in den in der Anlage genannten Gebieten erzeugt wurden bzw. von wildlebenden Tieren stammen, die seit diesem Zeitpunkt erlegt wurden.
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2025
Gesetzesnummer
20012864
Dokumentnummer
NOR40269148
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