§ 2 MindestpreisV

Alte FassungIn Kraft seit 28.4.2006

Mindestkleinverkaufspreis

§ 2

(1) Der Mindestkleinverkaufspreis beträgt für Zigaretten pro Stück mindestens 92,75% des gewichteten Durchschnittspreises aller verkauften Zigaretten des abgelaufenen Kalenderjahres.

(2) Der Mindestkleinverkaufspreis beträgt für Feinschnitt für selbstgedrehte Zigaretten pro Gramm mindestens 90% des gewichteten Durchschnittsgrammpreises aller verkauften Feinschnitttabake für selbstgedrehte Zigaretten des abgelaufenen Kalenderjahres.

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