vgl. § 364 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), JGS Nr. 946/1811
§ 2.
(1) Als Leistung kann die Überlassung folgender Gegenstände zur Benützung angefordert werden:
- a) Kraftfahrzeuge und Anhänger im Sinne des § 2 Z. 1 und 2 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, samt Zubehör und Ersatzteilen,
- b) Luftfahrzeuge im Sinne des § 11 Abs. 1 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, samt Zubehör und Ersatzteilen,
- c) Schiffe im Sinne des § 1 Abs. 1 der Schiffspatentverordnung, BGBl. Nr. 120/1936, samt Zubehör und Ersatzteilen,
- d) Baumaschinen samt Zubehör und Ersatzteilen.
(2) Die Überlassung von Ersatzteilen darf nur insoweit angefordert werden, als sie ausschließlich dem angeforderten Leistungsgegenstand dienen.
(3) An einem zur Benützung überlassenen Leistungsgegenstand dürfen vom Bundesheer jene Änderungen vorgenommen werden, die für die militärische Verwendung unerläßlich sind.
vgl. § 364 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), JGS Nr. 946/1811
Schlagworte
BGBl. Nr. 267/1967
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2023
Gesetzesnummer
10005337
Dokumentnummer
NOR12059156
alte Dokumentnummer
N4196811315A
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