§ 2.
(1) Verordnungen, mit denen die im § 1 Abs. 1 lit. a oder b bezeichneten Gebiete zu Sperrgebieten erklärt werden, sind unverzüglich nach ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt für die Dauer von sechs Monaten an den Amtstafeln der Gemeinden, in deren Bereich die Gebiete liegen, anzuschlagen.
(2) Verordnungen, mit denen die im § 1 Abs. 1 lit. c bezeichneten Gebiete zu Sperrgebieten erklärt werden, sind im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung" zu verlautbaren und an den Amtstafeln der Gemeinden, in deren Bereich diese Gebiete liegen, solange anzuschlagen, als diese Gebiete zu Sperrgebieten erklärt sind. Sie gelten mit Ablauf des ersten Tages des Anschlages als kundgemacht. Einer Verlautbarung dieser Verordnungen im Bundesgesetzblatt bedarf es nicht.
(3) In den Verordnungen nach Abs. 1 und 2 sind die Gemeinden, in deren Bereich die Sperrgebiete liegen, anzuführen; hinsichtlich der Abgrenzung des Sperrgebietes ist auf Planunterlagen zu verweisen. Diese sind beim Bundesministerium für Landesverteidigung und beim Amt der Landesregierung des betroffenen Landes zur Einsicht aufzulegen. Überdies sind bei den berührten Gemeinden jene Planunterlagen zur Einsicht aufzulegen, die das jeweilige Gemeindegebiet betreffen.
(Anm.: BGBl. Nr. 74/1986, Art. I, ab 13.2.1986)
Schlagworte
Möglichkeit zur Planeinsicht
Zuletzt aktualisiert am
22.03.2024
Gesetzesnummer
10005271
Dokumentnummer
NOR12058823
alte Dokumentnummer
N4196311353A
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