§ 2 Militärische Sperrgebiete

Alte FassungIn Kraft seit 13.2.1986

§ 2.

(1) Verordnungen, mit denen die im § 1 Abs. 1 lit. a oder b bezeichneten Gebiete zu Sperrgebieten erklärt werden, sind unverzüglich nach ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt für die Dauer von sechs Monaten an den Amtstafeln der Gemeinden, in deren Bereich die Gebiete liegen, anzuschlagen.

(2) Verordnungen, mit denen die im § 1 Abs. 1 lit. c bezeichneten Gebiete zu Sperrgebieten erklärt werden, sind im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung" zu verlautbaren und an den Amtstafeln der Gemeinden, in deren Bereich diese Gebiete liegen, solange anzuschlagen, als diese Gebiete zu Sperrgebieten erklärt sind. Sie gelten mit Ablauf des ersten Tages des Anschlages als kundgemacht. Einer Verlautbarung dieser Verordnungen im Bundesgesetzblatt bedarf es nicht.

(3) In den Verordnungen nach Abs. 1 und 2 sind die Gemeinden, in deren Bereich die Sperrgebiete liegen, anzuführen; hinsichtlich der Abgrenzung des Sperrgebietes ist auf Planunterlagen zu verweisen. Diese sind beim Bundesministerium für Landesverteidigung und beim Amt der Landesregierung des betroffenen Landes zur Einsicht aufzulegen. Überdies sind bei den berührten Gemeinden jene Planunterlagen zur Einsicht aufzulegen, die das jeweilige Gemeindegebiet betreffen.

(Anm.: BGBl. Nr. 74/1986, Art. I, ab 13.2.1986)

Schlagworte

Möglichkeit zur Planeinsicht

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2024

Gesetzesnummer

10005271

Dokumentnummer

NOR12058823

alte Dokumentnummer

N4196311353A

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)