§ 2 Militärische Munitionslager

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1967

§ 2.

Das Bundesministerium für Landesverteidigung hat nach dem jeweiligen Stand der technischen und militärischen Erkenntnisse durch Verordnung festzustellen, welche Gegenstände und Stoffe im einzelnen zu den im § 1 Abs. 2 angeführten Gegenständen und Stoffen zählen.

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2023

Gesetzesnummer

10005306

Dokumentnummer

NOR12059009

alte Dokumentnummer

N4196711361A

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)