§ 2.
Das Bundesministerium für Landesverteidigung hat nach dem jeweiligen Stand der technischen und militärischen Erkenntnisse durch Verordnung festzustellen, welche Gegenstände und Stoffe im einzelnen zu den im § 1 Abs. 2 angeführten Gegenständen und Stoffen zählen.
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2023
Gesetzesnummer
10005306
Dokumentnummer
NOR12059009
alte Dokumentnummer
N4196711361A
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