Übergangsbestimmung
§ 2.
(1) Das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meister-(Befähigungs‑)Prüfung gemäß der Verordnung BGBl. Nr. 53/1994 gilt als Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 1 Z 1 dieser Verordnung.
(2) Das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung für das reglementierte Gewerbe der Milchtechnologie gilt als Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 1 Z 1.
Schlagworte
Meisterprüfung
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2026
Gesetzesnummer
20002474
Dokumentnummer
NOR40102585
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