vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 2 Milchtechnologie-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.11.2008

Übergangsbestimmung

§ 2.

(1) Das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meister-(Befähigungs‑)Prüfung gemäß der Verordnung BGBl. Nr. 53/1994 gilt als Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 1 Z 1 dieser Verordnung.

(2) Das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung für das reglementierte Gewerbe der Milchtechnologie gilt als Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 1 Z 1.

Schlagworte

Meisterprüfung

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2026

Gesetzesnummer

20002474

Dokumentnummer

NOR40102585

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte