II. ABSCHNITT.
Eigenschaften, die der Milch und den Erzeugnissen aus Milch für die Gewährung von Zuschüssen zukommen müssen.
§ 2.
(1) Milch und Erzeugnisse aus Milch haben folgende Eigenschaften aufzuweisen:
- a) Milch muß vor der Inverkehrsetzung von den Bearbeitungs- oder Verarbeitungsbetrieben grundsätzlich einer ausreichenden Erfolg verbürgenden Reinigung, Erhitzung und Tiefkühlung unterzogen worden sein. Für Betriebe, deren Erhitzungsanlage vorübergehend nicht verwendbar ist, oder für Betriebe, die über keine entsprechende Erhitzungsanlage verfügen, entfällt diese Verpflichtung, doch dürfen sie die Milch nur mit der für den Käufer deutlich erkennbaren Bezeichnung „rohe Milch“ in Verkehr bringen. Die Milch darf keinen durch die üblichen Methoden der Schmutzprüfung nachweisbaren Schmutzgehalt sowie keinen höheren Säuregrad als 7,8 SH Grad aufweisen. Sie muß den Anforderungen der Güteklasse I entsprechen; bei vom Fonds anerkannten Behinderungen der Erzeugung dieser Qualität (wie insbesondere abnormale Futterlage, Notwendigkeit einer Doppelpasteurisierung, Ausfall der Tiefkühlanlage) muß sie mindestens die Güteklasse II erreichen.
- b) Teebutter ist ausnahmslos aus pasteurisiertem Rahm herzustellen. Tafelbutter ist grundsätzlich ebenfalls aus pasteurisiertem Rahm herzustellen, mit Ausnahme jener Tafelbutter, die in Käsereien hergestellt wird, die über keine Erhitzungsanlage verfügen. Kochbutter kann sowohl aus pasteurisiertem Rahm als auch aus rohem Rahm erzeugt werden. In Molkereien hergestellte Butter muß überwiegend der Güteklasse I entsprechen und innerhalb eines Jahres bei den Qualitätsprüfungen mindestens zu 75% die Güteklasse I erreichen, in Käsereien hergestellte Butter muß mindestens der Güteklasse III entsprechen.
- c) Butterschmalz muß eine solche Beschaffenheit aufweisen, daß seine Verwendbarkeit für Koch- und Backzwecke gewährleistet ist. Der Wassergehalt darf 0,5% nicht übersteigen.
- d) Speise- und Reibtopfen (Industrietopfen) ist grundsätzlich aus pasteurisierter Milch herzustellen. Von dieser Verpflichtung sind nur Käsereien ausgenommen, die über keine Erhitzungsanlage verfügen. Innerhalb eines Jahres müssen bei Qualitätsprüfungen mindestens 50% der Proben die Güteklasse I erreichen. Das für technische Verwendungszwecke hergestellte Naßkasein hat den handelsüblichen Bestimmungen einer guten Ware zu entsprechen; es kann auch aus roher Milch erzeugt werden.
- e) Käse ist, soweit es die Sortencharakteristik der betreffenden Sorte gestattet, grundsätzlich aus pasteurisierter Milch herzustellen. Hievon kann der Fonds Ausnahmen bewilligen, wenn die Beschaffung einer Erhitzungsanlage für den in Betracht kommenden Betrieb mit untragbaren wirtschaftlichen Härten verbunden wäre. Die Qualität des Käses muß überwiegend der Güteklasse I entsprechen. Innerhalb eines Jahres muß bei Qualitätsprüfungen mindestens zu 50% die Güteklasse I erreicht werden.
- f) Kondensmilch und Trockenmilch haben die handelsüblichen Forderungen an ihre Zusammensetzung zu erfüllen und die Eigenschaften einer handelsüblich als gut bezeichneten Ware aufzuweisen.
(2) Für die Güteklassen für Milch und Erzeugnisse aus Milch sowie die Eigenschaften, die für die Einreihung in eine bestimmte Güteklasse erforderlich sind, sind die derzeit diesbezüglich üblichen Handelsgebräuche maßgebend.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1958
Schlagworte
Bearbeitungsbetrieb, Kochzweck, Speisetopfen
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2018
Gesetzesnummer
10006226
Dokumentnummer
NOR40007606
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