§ 2 Metall- und Eisengießer-Meisterprüfungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 22.3.1995

Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung

§ 2.

(1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten zum Nachweis folgender Fertigkeiten:

  1. 1. Sandaufbereiten,
  2. 2. Formen von Modellen für Eisen, Schwermetall und Leichtmetall,
  3. 3. Kernmachen mit Kerneisen und Entlüften,
  4. 4. Legieren und Schmelzen,
  5. 5. Gießen und
  6. 6. Nachbearbeiten (Gußputzen und Ausbessern von Gußfehlern).

(2) Entsprechend der Aufgabenstellung durch die Meisterprüfungskommission sind auszuführen:

  1. 1. Meisterarbeiten, die der Anfertigung eines Prüfungsstückes dienen und
  2. 2. gegebenenfalls auch Meisterarbeiten zum Nachweis jener Fertigkeiten (Abs. 1), die bei den unter Z 1 fallenden Meisterarbeiten nicht nachgewiesen werden können.

(3) Die Ausführung der Meisterarbeiten muß vom Prüfling in acht Stunden erwartet werden können. Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung ist nach zehn Stunden zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2018

Gesetzesnummer

10007716

Dokumentnummer

NOR12086434

alte Dokumentnummer

N5199546997J

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