§ 2 Messerschmiede-Meisterprüfungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 19.7.1995

Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung

§ 2.

(1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten (Abs. 2) zum Nachweis folgender Fertigkeiten:

  1. 1. Messen,
  2. 2. Anreißen,
  3. 3. Bohren,
  4. 4. Flachfeilen,
  5. 5. Glühen,
  6. 6. Hämmern,
  7. 7. einfaches Schmieden,
  8. 8. Fassonieren,
  9. 9. Formen und Richten,
  10. 1 0.Hohl- und Balligschleifen,
  11. 11. Härten,
  12. 12. Hohl- und Balligpolieren,
  13. 13. Beschalen,
  14. 14. Glänzen.

(2) Entsprechend der Aufgabenstellung durch die Meisterprüfungskommission sind auszuführen:

  1. 1. Meisterarbeiten, die der Anfertigung eines Prüfungsstückes dienen, sowie
  2. 2. gegebenenfalls auch Meisterarbeiten zum Nachweis jener Fertigkeiten (Abs. 1), die bei den unter Z 1 fallenden Meisterarbeiten nicht nachgewiesen werden können.

(3) Die Ausführung der Meisterarbeiten muß vom Prüfling in acht Stunden erwartet werden können. Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung ist nach neun Stunden zu beenden.

Schlagworte

Hohlschleifen, Hohlpolieren

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2018

Gesetzesnummer

10007636

Dokumentnummer

NOR12084911

alte Dokumentnummer

N5199529793L

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