Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung
§ 2.
(1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten (Abs. 2) zum Nachweis folgender Fertigkeiten:
- 1. Messen,
- 2. Anreißen,
- 3. Bohren,
- 4. Flachfeilen,
- 5. Glühen,
- 6. Hämmern,
- 7. einfaches Schmieden,
- 8. Fassonieren,
- 9. Formen und Richten,
- 1 0.Hohl- und Balligschleifen,
- 11. Härten,
- 12. Hohl- und Balligpolieren,
- 13. Beschalen,
- 14. Glänzen.
(2) Entsprechend der Aufgabenstellung durch die Meisterprüfungskommission sind auszuführen:
- 1. Meisterarbeiten, die der Anfertigung eines Prüfungsstückes dienen, sowie
- 2. gegebenenfalls auch Meisterarbeiten zum Nachweis jener Fertigkeiten (Abs. 1), die bei den unter Z 1 fallenden Meisterarbeiten nicht nachgewiesen werden können.
(3) Die Ausführung der Meisterarbeiten muß vom Prüfling in acht Stunden erwartet werden können. Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung ist nach neun Stunden zu beenden.
Schlagworte
Hohlschleifen, Hohlpolieren
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2018
Gesetzesnummer
10007636
Dokumentnummer
NOR12084911
alte Dokumentnummer
N5199529793L
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